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AGB

    1. Allgemeines
    2. Bestellungen, Registrierung
    3. Angebot
    4. Lieferung, Teillieferung und Gefahrübergang
    5. Verpackung
    6. Liefer- und Leistungszeit
    7. Preise und Preisanpassungen
    8. Zahlung und Zahlungsverzug
    9. Eigentumsvorbehalt
    10. Softwarenutzung
    11. Mängelansprüche
    12. Haftung
    13. Verjährung
    14. Geheimhaltung
    15. Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand, Teilnichtigkeit

    SEV – Strom Erzeuger Vertriebs GmbH                                              - nachfolgend „SEV“  - genannt

    1.  Allgemeines
    Sämtliche Lieferungen und Leistungen von SEV erfolgen  ausschließlich zu den folgenden Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen.  Davon abweichenden Bedingungen des Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen.  Solche Bedingungen verpflichten SEV nur, wenn SEV sie schriftlich anerkannt  hat.
    Es werden ausschließlich Aufträge durchgeführt, bei  denen der Kunde Unternehmer im Sinne des § 14 Bürgerliches Gesetzbuch,  juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen  ist.

    2. Bestellungen,  Registrierung
    Bestellungen können über die Website, telefonisch  oder in Textform erfolgen. Kunden, die über die Website von SEV eine Bestellung  aufgeben wollen, müssen sich vorher registrieren. Zur Registrierung muss das  Registrierungsformular vom Kunden vollständig ausgefüllt werden. Jeder Kunde  gibt in dem Registrierungsformular seinen Benutzernamen an. Außerdem gibt sich  jeder Kunde ein von ihm gewähltes Kennwort. Bestellungen können nur unter  Verwendung von Benutzernamen und Kennwort aufgegeben werden. Der Kunde  verpflichtet sich, dafür Sorge zu tragen, dass der Benutzername und das  Kennwort vor unberechtigtem Zugriff Dritter geschützt werden.
    Der Kunde sichert zu, dass die von ihm angegebenen  Informationen, insbesondere zu seiner gewerblichen oder selbständigen  Tätigkeit, wahr und vollständig sind. Änderungen wird der Kunde unverzüglich mitteilen.

    3. Angebot
    Unsere Angebote sind freibleibend und  unverbindlich.
    Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn ein Auftrag  bzw. eine Bestellung von uns schriftlich bestätigt wird. Vertragsgrundlage und  maßgebend für den Umfang der Lieferung sind unsere schriftlichen Auftragsbestätigungen.  Nebenabreden und änderungen müssen durch uns schriftlich bestätigt werden.
    Die zum Angebot gehörigen Unterlagen, wie  Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind annähernd und unter  Vorbehalt, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An  Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns die Eigentums-  und urheberrechtliche Verwertungsrechte uneingeschränkt vor; sie dürfen Dritten  nicht ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung zugänglich gemacht und  verwertet werden.
    Konstruktions- oder Formänderungen, die auf die  Verbesserung der Technik oder auf rechtlichen Vorgaben (insbesondere des  Gesetzes und der Rechtsprechung) zurückzuführen sind, bleiben während der  Lieferzeit vorbehalten, sofern die änderungen dem Kunden zumutbar sind. Offensichtliche  Irrtümer, Druck-, Rechen-, Schreib- und Kalkulationsfehler sind für uns nicht  verbindlich und geben dem Kunden keinen Anspruch auf Schadenersatz.
    Soweit wir für bestimmte Produkte Dokumentationen  (z.B. Handbücher) vorhalten, stehen diese dem Kunden als kostenloses Download  auf unserer Homepage unter www.sev-stromerzeuger.com zur Verfügung. Gedruckte Ausgaben solcher Dokumentationen können wir dem Kunden  auf gesonderte Bestellung gegen Berechnung zur Verfügung stellen.

    4. Lieferung,  Teillieferung und Gefahrübergang
    Unsere Lieferverpflichtung besteht unter dem  Vorbehalt vollständiger und richtiger Selbstbelieferung, es sei denn, die  Nichtbelieferung oder Verzögerung ist durch uns verschuldet. Sollten wir nicht,  nicht vollständig oder unrichtig beliefert werden, werden wir den Kunden  hierüber unverzüglich informieren und ggf. bereits erfolgte Gegenleistungen des  Kunden unverzüglich erstatten.
    Lieferungen erfolgen im Auftrag, auf Rechnung und  Gefahr des Kunden. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen  Verschlechterung der Lieferung geht auf den Kunden über, sobald die Sendung an  die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks  Versendung unser Lager verlassen hat; dies gilt selbst dann, wenn wir nach der  Vereinbarung die Transportkosten tragen.
    Wird der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert,  geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über; wir  werden bei schriftlicher ausdrücklicher Weisung des Kunden auf seine Kosten die  von ihm verlangten Versicherungen abschließen.
    Im Falle des Annahmeverzugs oder der schuldhaften  Verletzung sonstiger Mitwirkungspflichten des Kunden, deren Erfüllung zur Durchführung  der Lieferung unentbehrlich ist, geht die Gefahr in dem Zeitpunkt auf den Kunden  über, in dem dieser in Annahme- bzw. - bezüglich der Mitwirkungspflichten - in  Schuldnerverzug geraten ist. Dies gilt insbesondere, wenn der Kunde nicht an  der von ihm angegebenen Lieferadresse zum rechtzeitig angekündigten  Lieferzeitpunkt angetroffen wurde oder die Lieferung am angegebenen Lieferort  aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht angeliefert werden kann,  insbesondere weil der durch den Kunden geplante Ort der Aufstellung des  Liefergegenstandes nicht oder nicht rechtzeitig fertig gestellt worden ist.
    Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig, soweit dies für den Kunden nicht unzumutbar ist.
    Die zuverlässige Versendung der bestellten Ware  wird durch von uns beauftrage Frachtführer sichergestellt. Die Parteien sind  sich darüber einig, dass es im Streitfall dem Kunden obliegt, den Nichtzugang einer Lieferung zu beweisen. Transportweg und Art der Beförderung werden von  uns nach bestem Ermessen bestimmt, wenn und soweit die Vertragsparteien nichts  anderes schriftlich vereinbart haben. Bei schriftlicher ausdrücklicher Weisung  des Kunden sind wir verpflichtet, auf seine Kosten die Sendung gegen Bruch-, Transport- und/oder Feuerschäden zu versichern.

    5.  Verpackung
    Soweit beim Kunden Verpackungen von uns anfallen,  bestätigt uns der Kunde mit der Annahme der Ware, dass er in der Lage ist,  diese entsprechend der Verpackungsverordnung verwerten zu können und verpflichtet  sich, die Verpackung unter Einhaltung der Bestimmungen der  Verpackungsverordnung zu entsorgen. In diesem Fall hat der Kunde nicht  zurückgesandte Verpackungen der genannten Art, der nach der Verpackungsordnung  vorgesehenen Verwertung zuzuführen, uns auf jederzeitiges Verlangen Auskunft  über Art und Menge der so der Verwertung zugeführten Verpackungen zu erteilen  sowie die Einhaltung dieser Verpflichtung – auf jederzeitiges Verlangen  schriftlich – zu bestätigen. Wir sind jederzeit berechtigt, uns – nach Voranmeldung  – von der Einhaltung dieser Verpflichtung vor Ort beim Kunden zu überzeugen.
    Wünscht der Kunde keine eigene Entsorgung  entsprechend vorstehender Regelung, hat er uns dies unverzüglich nach Annahme  der Ware nachweisbar zu erklären. In diesem Fall geben wir dem Kunden die Möglichkeit,  im Einklang mit den Pflichten aus der Verpackungsverordnung, diese Verpackungen  an uns zurückzusenden. Hierbei trägt allerdings der Kunde die Kosten des  Rücktransports.

    6. Liefer-  und Leistungszeit
    Es wird widerlegbar vermutet, dass Liefertermine  und Lieferfristen nur verbindlich sind, wenn sie von uns schriftlich  ausdrücklich bestätigt worden sind.
    Die Einhaltung der von uns angegebenen Lieferzeit  setzt die Abklärung aller kaufmännischen und  technischen Fragen mit dem Kunden sowie die die  rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung aller dem Kunden obliegenden Verpflichtungen  (Beibringung aller technischen Informationen sowie erforderlicher behördlicher  Genehmigungen oder Bescheinigungen, Leistung der Zahlung bzw. Anzahlung) voraus.  Ist dies nicht der Fall, verlängert sich die Lieferzeit angemessen.
    Liefertermine bzw. Lieferfristen gelten als  eingehalten, wenn vor ihrem Ablauf die Gefahr auf den Kunden übergegangen ist.
    Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund  unvorhersehbarer, durch (uns) zumutbare Aufwendungen nicht zu überwindender  Leistungshindernisse, wie höherer Gewalt, Mobilmachung, Krieg, kriegsähnliche  Zustände und sonstige Unruhen, Streik, Aussperrung, Betriebs- oder  Verkehrsstörungen, Energie- oder Rohstoffmangel, Verzögerungen in der  Anlieferung wesentlicher Komponenten, Import- oder Exportschwierigkeiten,  behördliche Anordnung, jeweils auch, wenn sie bei unseren Lieferanten oder  deren Unterlieferanten eintreten, jedoch jeweils nur, soweit wir bzw. unsere  Lieferanten oder deren Unterlieferanten die Ursache für das Leistungshindernis  (insbesondere von Betriebsstörungen) nicht zu vertreten haben, entbinden uns  für ihre Dauer von der Pflicht zur rechtzeitigen Lieferung und Leistung und  berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung  zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder, wenn die  Behinderung länger als drei Monate dauert, wegen des noch nicht erfüllten Teils  vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Wir sind verpflichtet, über die  jeweiligen Umstände, insbesondere über das Leistungshindernis, den Kunden  unverzüglich zu informieren und ihm unverzüglich sämtliche vom ihm bereits  erbrachten Leistungen, insbesondere Zahlungen, die sich auf die nicht erbrachte  Leistung beziehen, zu erstatten.
    Dauert die Behinderung länger als zwei Monate und  ist eine danach vom Kunden zu setzende angemessene Nachfrist erfolglos  verstrichen, ist der Kunde berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten  Teils vom Vertrag zurückzutreten; bei Vorliegen eines Fixgeschäftes im Sinne  von § 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB oder von § 376 HGB sowie bei Vorliegen der  gesetzlichen Voraussetzungen für die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleibt  sein Recht zum Rücktritt nach den gesetzlichen Bestimmungen jedoch unberührt.  Sofern wir uns in Verzug befinden und entsteht dem Kunde daraus ein Schaden, so  hat der Kunde für jede vollendete Woche des Verzugs Anspruch auf eine  pauschalierte Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % des Rechnungswertes der  vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen, insgesamt jedoch maximal in  Höhe von 5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und  Leistungen.
    Bezüglich darüber hinausgehender Ansprüche gilt  unter Anrechnung der vorstehenden Verzugsentschädigung folgendes:

       
    • Sofern der Kunde Ansprüche  wegen Lieferverzugs geltend macht, die auf Vorsatz oder arglistigem Verhalten  von uns, unseren Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen beruhen, haften wir  nach den gesetzlichen Bestimmungen. 
    • Sofern der Kunde Ansprüche  wegen Lieferverzugs geltend macht, die auf grober Fahrlässigkeit von uns,  unseren Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen beruhen, haften wir nach den  gesetzlichen Bestimmungen, jedoch begrenzt auf den vorhersehbaren,  typischerweise eintretenden Schaden. 
    • Sofern der Kunde Ansprüche  wegen Lieferverzugs geltend macht, die auf leichter Fahrlässigkeit von uns,  unseren Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen beruhen, haften wir ausschließlich  in Höhe der oben genannten pauschalierten Verzugsentschädigung, es sei denn,  der Kunde macht Ansprüche wegen Lieferverzugs geltend, die auf der schuldhaften  Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (sog. Kardinalpflichten) durch uns,  unsere Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen beruhen; insoweit haften wir nach  den gesetzlichen Bestimmungen, jedoch begrenzt auf den vorhersehbaren,  typischerweise eintretenden Schaden. Eine weitergehende Haftung auf  Schadensersatz wegen Lieferverzugs als in diesem Absatz 6.7 (einschließlich der  Unterabsätze) vorgesehen, ist ausgeschlossen.

    Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er  schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns  insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen,  ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

    7. Preise  und Preisanpassungen
    Der Kaufpreis ergibt sich aus der  Auftragsbestätigung und versteht sich als Nettopreis ab Werk einschließlich  Verpackung und Verladung. Fracht-, Transportversicherungs- und Entladekosten  werden in der Auftragsbestätigung gesondert ausgewiesen.
    Die Umsatzsteuer wird nach den gesetzlichen  Vorschriften zum jeweils gültigen Satz gesondert berechnet.
    Soweit zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem  Lieferdatum mehr als vier Monate liegen, sind wir berechtigt, den vereinbarten  Preis um den Betrag zu erhöhen, um den die einschlägigen Preise unserer Lieferanten  seit Vertragsabschluss bis zum vereinbarten Lieferdatum gestiegen sind, wenn  der erhöhte Preis (netto) um mehr als 5 % über dem vereinbarten Preis (netto)  liegen würde; zusätzlich wird die Umsatzsteuer des Mehrbetrags berechnet.  Bestehen wir auf Zahlung des erhöhten Preises und liegt dieser (netto) um mehr  als 10 % über dem vereinbarten Preis (netto), kann der Kunde vom Vertrag  zurücktreten.

    8. Zahlung und  Zahlungsverzug
    Die Rechnungsstellung erfolgt mit dem Tage der Auftragsbestätigung.
    Die vereinbarten Zahlungen sind bei Lieferungen  unter einem Auftragswert von 25.000,00 € und vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen   per Vorkasse zu leisten und sind kostenfrei  auf unser in der Auftragsbestätigung angegebenes Geschäftskonto zu bezahlen.  Bei Lieferungen über einem Auftragswert von  25.000,00 € hat der Kunde 1/3 des Preises inklusive Umsatzsteuer nach Eingang  der Auftragsbestätigung, 2/3 sobald wir dem Kunden die Versandbereitschaft  mitgeteilt haben zu leisten.
    Zahlungen können auch mittels Kreditkarte,  Lastschriftverfahren, Nachnahme, oder sonstigen auf unserer Website  bereitgehaltenen Zahlungssysteme und Übernahme etwaiger bei Auswahl der  Zahlungsart aufgeführter zusätzlicher Bearbeitungsgebühren erfolgen. Wir behalten uns das Recht vor, einzelne Zahlungsarten jederzeit wieder auszuschließen  und etwaige bei Auswahl der Zahlungsart aufgeführter zusätzlicher Bearbeitungsgebühren  auf den Warenwert an den Kunden weiterzuberechnen.
    Der Kunde gerät in Zahlungsverzug mit Empfang der  ersten Mahnung oder ohne Mahnung 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer  Rechnung gemäß § 286 Abs.3 BGB. Im Falle des Verzuges stehen uns – vorbehaltlich  des Nachweises eines weitergehenden Verzugsschadens – Verzugszinsen gemäß § 288  BGB zu.
    Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die  Aufrechnung wegen etwaiger Gegenansprüche ist nur mit von uns anerkannten oder  rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen des Kunden zulässig.
    Werden uns nach Vertragsabschluß Umstände bekannt, welche geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Kunden zu mindern, sind wir  berechtigt, die Leistung zu verweigern und dem Kunden eine angemessene Frist zu  bestimmen, in welcher er Zug um Zug gegen Lieferung zu zahlen oder Sicherheit  zu leisten hat. Bei Verweigerung des Kunden oder erfolglosem Fristablauf können wir vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

    9.  Eigentumsvorbehalt
    Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen  Zahlung aller gegenwärtig bestehenden und künftigen Forderungen aus der  Geschäftsbeziehung mit dem Kunden, unabhängig vom Rechtsgrund, unser Eigentum.
    Die Geltendmachung unserer  Eigentumsvorbehaltsrechte ist nicht als Rücktritt vom Vertrag anzusehen. Es verbleiben  uns vielmehr neben dem Anspruch auf Herausgabe unseres Eigentums unsere Rechte  aus dem Kaufvertrag, insbesondere auf Ersatz von Schaden und entgangenem  Gewinn.
    Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der gelieferten  Ware widerruflich im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes  berechtigt. Der Kunde tritt uns schon jetzt in Höhe des Wertes der  Vorbehaltsware alle ihm aus der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen mit  Nebenrechten ab. Die abgetretenen Forderungen dienen zur Sicherung aller Ansprüche  nach Absatz 1. Auf unser Verlangen ist der Kunde verpflichtet, die Abtretung an  Dritte zwecks Zahlung an uns bekannt zu geben und uns die zur Geltendmachung  unserer Rechte notwendigen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen.
    Dem Kunden ist es gestattet, die Vorbehaltsware zu  verarbeiten, umzubilden und mit anderen Gegenständen zu verbinden. Die  Verarbeitung oder Umbildung erfolgt für SEV. Wir werden unmittelbar Eigentümer  der durch Verarbeitung oder Umbildung hergestellten Sache und zwar entsprechend  dem Wert der Lieferung. Die verarbeitete oder umgebildete Sache gilt als  Vorbehaltsware.
    Bei Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung mit  anderen uns nicht gehörenden Gegenständen steht uns ein Miteigentumsrecht an  der neuen Sache in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes  der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware zum Wert der  neuen Sache ergibt. Der uns abgetretene Forderungsanteil hat den Vorrang vor  den übrigen Forderungen.
    Wird unsere Vorbehaltsware von dem Kunden mit  Grundstücken oder beweglichen Sachen verbunden, so tritt der Kunde auch seine  Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten  sicherungshalber an uns ab, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf.
    Für die Höhe der abgetretenen Forderung gilt der  vorangehende Absatz entsprechend.
    Wir verpflichten uns, die uns zustehenden  Sicherheiten insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen,  soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20% übersteigt.
    Zu anderen als den oben genannten Verfügungen über  die Vorbehaltsware, insbesondere zu Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen  ist der Kunde nicht befugt. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen  Verfügungen durch Dritte ist der Kunde verpflichtet, auf das Eigentum von SEV  hinzuweisen. Der Kunde hat uns jede Beeinträchtigung der Rechte an den in  unserem Eigentum stehenden Gegenständen unverzüglich mitzuteilen.
    Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden,  insbesondere bei Zahlungsverzug, wird die gesamte Restschuld sofort fällig. In  diesen Fällen sind wir berechtigt, die Herausgabe der Ware zu verlangen und  diese beim Kunden abzuholen und hierzu das Betriebsgelände des Kunden zu betreten.

    10.  Softwarenutzung
    1. Soweit im Lieferumfang Softwarenutzung enthalten  ist, wird dem Besteller ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die  gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen. Sie wird  zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung  der Software auf mehr als einem System ist untersagt.
    2. Der Kunde darf die Software nur im gesetzlich  zulässigen Umfang (§§ 69 a ff UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen.  Der Kunde verpflichtet sich, Herstellerangaben – insbesondere Copyright-Vermerke  – nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung des Lieferers  zu verändern.
    3. Alle sonstigen Rechte an der Software und den  Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben beim Lieferer bzw. beim  Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.

    11.  Mängelansprüche
    Die in Prospekten, Katalogen, Anzeigen und  Preislisten oder in den zu einem Angebot gehörigen Unterlagen enthaltenen  Angaben, Zeichnungen, Abbildungen, Muster, Prospekte, technischen Angaben und  Kataloge und sonstige technische Daten, Verwendungsempfehlungen sind unverbindlich,  sie befreien den Kunden nicht von der Prüfung der Ware auf ihre Eignung für die  beabsichtigten Zwecke, Verfahren und Einsatzfälle. Sie werden erst  Vertragsbestandteil, wenn und soweit sie von uns ausdrücklich als verbindlich  bestätigt sind. Beschaffenheitsgarantien sind nur diejenigen, die in der  Auftragsbestätigung als solche ausdrücklich bezeichnet sind. Anwendung,  Verwendung und Verarbeitung der bezogenen Ware liegen ausschließlich im  Verantwortungsbereich des Kunden.
    Dem Kunden obliegt es, die Ware unverzüglich,  spätestens innerhalb 6 Arbeitstagen, nach Eingang bei ihm – soweit dies nach  ordnungsmäßigem Geschäftsgang tunlich ist - zu untersuchen und erkennbare  Mängel uns oder unseren Bevollmächtigten unverzüglich anzuzeigen. Mängel, die  auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden  können oder die sich erst später zeigen, sind uns unverzüglich nach Entdeckung  anzuzeigen. Kommt der Kunde den Untersuchungs- und Mitteilungsobliegenheiten  nach diesem Absatz nicht fristgemäß nach, gilt die Ware als genehmigt; § 377  Abs. 4 und 5 HGB (betreffen die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge bzw. den Fall  des arglistigen Verschweigens des Mangels) bleiben unberührt.
    Eine Haftung wegen unerheblicher Mängel ist  ausgeschlossen.
    Garantien im Rechtsinne erhält der Kunde durch uns  nicht. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.
    Wir sind nach unserer Wahl zur Beseitigung des  Mangels berechtigt, wobei uns ein mehrfacher Nachbesserungsversuch zusteht,  oder zur Ersatzlieferung. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der  Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, über die  wir sofort zu verständigen sind, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst  oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der erforderlichen  Aufwendungen zu verlangen. Das Recht zur Minderung der Vergütung oder zum  Rücktritt vom Vertrag steht dem Kunden erst dann zu, wenn endgültig feststeht,  dass die Nachbesserung erfolglos war oder eine Ersatzlieferung nicht möglich  ist.
    Im Falle berechtigter Beanstandungen tragen wir die  Kosten des Ersatzstückes einschließlich Versand.
    Der Kunde ist im Rahmen der gesetzlichen  Vorschriften zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn wir – unter Berücksichtigung  der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine uns gesetzte angemessene Frist für die  Nachbesserung oder Ersatzlieferung verstreichen lassen. Liegt ein unerheblicher  Mangel vor, ist der Kunde nur zur Minderung berechtigt.
    Entscheiden wir uns für Nachbesserung, können wir  vom Kunden verlangen, dass das mangelhafte Teil bzw. Gerät zur Reparatur und  anschließender Rücksendung auf unsere Kosten an uns, an den nächsten von uns  autorisierten Kundendienst, Händler oder Herstellerservice oder an die nächste  von uns empfohlene Fachwerkstätte geschickt wird, oder - wahlweise -, dass der  Kunde das mangelhafte Teil bzw. Gerät bereithält und ein Service-Techniker von  uns, ein von uns beauftragter Dritter oder der Kundendienst des Herstellers zum  Kunden geschickt wird, um die Mängel zu beseitigen.
    Wir können die Nacherfüllung verweigern, solange  der Kunde seine Zahlungspflichten uns gegenüber nicht in einem Umfang erfüllt  hat, der dem mangelfreien Teil der erbrachten Lieferung und Leistung entspricht,  wenn der mangelfreie Teil für sich genommen für den Kunden von Interesse ist  (z.B. bei selbständiger Verwendbarkeit des mangelfreien Teils).
    Für Ersatzlieferungen und Nachbesserungsarbeiten  besteht die gleiche Mängelhaftung wie für die ursprüngliche Lieferung oder  Leistung, und zwar nur bis zum Ablauf der für die ursprüngliche Lieferung oder  Leistung geltenden Mängelhaftungsfrist.
    Die vorstehenden Beschränkungen und Ausschlüsse von  Rechten des Kunden gelten nicht, wenn und soweit wir den Mangel arglistig  verschwiegen haben.
    Werden die gelieferten Waren nicht für den Zweck,  für den sie bestimmt sind, verwendet oder werden Teile ausgewechselt oder  Verbrauchsmaterialien, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen,  verwendet oder werden die Bedienungs-, Betriebs- und Wartungsanleitungen und  Wartungsanweisungen nicht befolgt, oder werden die Waren ohne unsere Zustimmung  be- oder verarbeitet oder werden änderungen oder Reparaturen von Personen  vorgenommen, die von uns dazu nicht ermächtigt sind, so entfallen vorstehende Ansprüche,  wenn der Kunde eine entsprechende substantiierte Behauptung von uns, dass erst  einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt. Eine  Haftung für normale Abnutzung ist in jedem Fall ausgeschlossen.
    Hat der Kunde uns wegen Mängelhaftungsansprüchen in  Anspruch genommen und stellt sich heraus, dass Mängelhaftungsansprüche nicht  bestehen, so hat der Kunde, sofern ihm hinsichtlich unserer Inanspruchnahme  zumindest grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz treffen, uns alle hierdurch  entstandenen Kosten zu ersetzen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
    Für Schadensersatzansprüche gelten die  Haftungsbeschränkungen und Haftungsausschlüsse gemäß nachstehender Ziffer.

    Gebrauchte Aggregate zur Stromerzeugung werden unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung verkauft.  Für die meisten von SEV angebotenen gebrauchten Stromerzeuger wird gegen schriftliche Bestätigung durch SEV eine freiwillige Herstellergarantie von 6 Monaten vom Hersteller angeboten, die SEV an den Kunden weitergibt. Die Laufzeit der Garantie beginnt ab Auslieferung des Gerätes und beschränkt sich auf die kostenlose Lieferung und den Austausch von defekten Ersatzteilen durch den Kundendienst des Herstellers.

    12. Haftung
    Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen  beschränkt sich unsere Haftung auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren,  vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei  leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder  Erfüllungsgehilfen. Bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher  Vertragspflichten ist die Haftung gänzlich ausgeschlossen.
    Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen  nicht Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung. Weiter gelten die  Haftungsbeschränkungen nicht bei uns zurechenbaren Körper- und  Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden.
    Weiter gehende Ansprüche als in diesen Bedingungen  erwähnten, auch diejenigen mittelbarer Natur, vor allem solche, die sich aus  Schäden an Gegenständen ergeben, die nicht mit dem Liefergegenstand identisch  sind, sind ausgeschlossen. Darunter fallen insbesondere solche aus Verschulden  beim Vertragsschluss, aus positiver Vertragsverletzung und unerlaubter  Handlung. Dies gilt nicht, soweit wir nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften  wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit unbeschränkt haften. Wir haften  nicht für Schäden, die auf Nachbearbeitungen oder auf sonstige Veränderungen  oder Behandlungen des Kunden oder Dritter zurückzuführen sind. Im übrigen sind  weitere Ansprüche ausgeschlossen.

    13.  Verjährung
    Alle Ansprüche des Kunden – aus welchem Rechtsgrund  auch immer – verjähren in 12 Monaten ab Lieferung, bei Schäden, die nicht am  Vertragsgegenstand entstanden sind, ab dem Zeitpunkt der Schädigungshandlung  und der Kenntnis bzw. grob fahrlässigen Unkenntnis des Kunden. Hiervon ausgenommen  sind zwingende gesetzliche Verjährungsfristen sowie Schäden aufgrund  vorsätzlicher Verursachung.

    14.  Geheimhaltung
    Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche  Informationen, Know-how und andere Geschäftsgeheimnisse im Zusammenhang mit der  Durchführung des jeweiligen Auftrags streng vertraulich zu behandeln und ohne  ausdrückliche Zustimmung von uns keine Informationen, Dokumente, Dokumentationen,  Zeichnungen, Skizzen oder sonstige Unterlagen an Dritte weiterzugeben oder  sonst zugänglich zu machen. Wir behandeln Unterlagen des Kunden ebenfalls  vertraulich.

    15.  Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
    Auf das Vertragsverhältnis zwischen uns und dem  Kunden findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss aller  bi- und/oder multilateraler Abkommen betreffend den Kauf beweglicher Sachen, insbesondere  unter Ausschluss des UN-übereinkommens über Verträge betreffend den  internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (CISG) Anwendung.
    Erfüllungsort und Gerichtsstand ist München. Wir  sind aber auch berechtigt, am geschäftlichen Hauptsitz des Kunden Klage zu  erheben. Die Vertragssprache ist deutsch.

    Sollte eine Bestimmung dieser Verkaufs-, Liefer-  und Zahlungsbedingungen unwirksam werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der  übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine  rechtswirksame Regelung zu ersetzen, welche dem wirtschaftlichen Zweck der  unwirksamen Bestimmung oder unserem mutmaßlichen Willen entspricht oder dem am  nächsten kommt.




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    SEV GmbH, Drygalski-Allee 33 / II.OG, D-81477 München, Tel./Fax.: +49 (0) 89 74 99 62 50

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